„Nach Erhalt einer Abmahnung kann man viel falsch machen„
Haben Sie schon mal eine Abmahnung wegen Streamings erhalten? In dieser neuerdings auftretenden Abwandlung der bereits bekannten Abmahnungen wegen Filesharing ist rasches Handeln erforderlich, denn regelmäßig werden von den Abmahnkanzleien sehr kurze Fristen gesetzt, um möglichst viel Druck aufzubauen.
Was also tun? Soll man die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Forderung bezahlen? Soll man überhaupt reagieren?
Nach Erhalt einer Abmahnung kann man viel falsch machen. Zwar kursieren im Internet auch für Streaming-Abmahnungen inzwischen zahlreiche durchaus gut gemeinte Tipps und Ratschläge. Oftmals stammen diese jedoch von juristischen Laien, die sich mit der Materie nur oberflächlich auskennen.
„Keinesfalls sollten Sie sofort die geforderte Summe bezahlen. Eine vorherige anwaltliche Überprüfung kann fast immer viel Geld sparen.„
Egal ob eine Abmahnung von Waldorf Frommer, Rasch Rechtsanwälte, Schutt Waetke, Negele und Kollegen, We save your copyrights, Daniel Sebastian, Sasse und Partner oder – im Bereich Streaming allen Abmahnkanzleien voran – U+C (steht für Urmann und Collegen) stammt: Ihr Rechtsanwalt kennt Sie alle.
Und egal ob Sie die Streaming-Abmahnung wegen des Vorwurfs von Streaming von Pornos (z.B. über die Porno-Seite redtube.com, wie derzeit von der Kanzlei U+C abgemahnt) oder von sonstigen Werken erhalten haben: Ein Anwalt für Urheberrecht weiß wie man jeweils am besten vorgeht.
Keinesfalls sollten Sie sofort die geforderte Summe bezahlen. Eine vorherige anwaltliche Überprüfung kann fast immer viel Geld sparen. Denn: Nach unserer Erfahrung ist fast jeder Fall kostengünstig lösbar.
Wir müssen vor pauschalen Internet-Lösungsvorschlägen warnen. Auch wenn die gemachten Vorschläge im Kern meist zutreffend sind, hängt die jeweils angemessene Reaktion von vielen verschiedenen Faktoren ab, die sich von Fall zu Fall unterscheiden:
- Welche Kanzlei mahnt ab?
- Geht es um einen Film, ein Musikstück oder jeweils gleich um mehrere Werke?
- Handelt es sich um die erste Abmahnung oder haben Sie bereits vorher eine oder mehrere Abmahnungen erhalten?
- Wann soll der Verstoß gewesen sein?
- Hat der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen oder ein Verwandter?
- Oder war es ein Mitbewohner?
- Oder sind Sie sich vielleicht sogar überhaupt keiner Schuld bewusst?
Von diesen und weiteren Fragen hängt die angemessene Vorgehensweise ab. Eine einheitliche Pauschallösung, die immer funktioniert gibt es daher nicht. Wir analysieren jeden Einzelfall und finden so den Lösungsweg, der am ehesten zum Erfolg führt. Dabei hilft uns die umfangreiche Erfahrung mit sämtlichen bekannten Abmahnkanzleien.
Wir beraten Sie und – soweit erforderlich – vertreten Ihre Interessen bundesweit. Rufen Sie uns einfach für ein erstes Gespräch an und teilen uns Ihre Abmahnung mit. So können wir Ihnen am schnellsten helfen. -> Unsere Kontaktdaten