Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Peer-to-peer-Netzwerken (sog. Filesharing) erhalten? In einer solchen Situation ist ein rasches Handeln erforderlich, denn regelmäßig werden von den Abmahnkanzleien, wie Walldorf Frommer, Urmann und Collegen, Nümann Lang, Bindhardt Fiedler, Fareds, usw., sehr kurze Fristen gesetzt, um die vermeintlichen Urheberrechtsverletzer möglichst stark unter Druck zu setzen.
Aber was bedeutet Filesharing überhaupt?
Als Filesharing („Daten-teilen“) bezeichnet man die Benutzung von Peer-to-peer Netzwerken zum gegenseitigen Austausch von Daten. Möglich ist dies mit jeder Art von Daten, aber in den meisten Fällen werden urheberrechtlich geschützte Werke wie Musik, Filme, Hörbücher, Bilder oder Spiele getauscht. Viele Benutzer sind sich dabei gar nicht bewusst, dass sie eine Urheberrechtsverletzung begehen. Auf den einschlägigen Seiten wie z.B. eDonkey, eMule, Megaupload, Rapidshare, The Pirate Bay, Bittorrent, usw. werden verschiedene Titel zum Download angeboten. Klickt man einen Titel an, so beginnt das Herunterladen. Die Daten werden aber nicht einheitlich von einem einzelnen Server gezogen, sondern es werden einzelne kleine Datenpakete von den Rechnern der anderen Filesharer geladen und am Ende zu einem Gesamtpaket, dem fertigen Musiktitel, Film, Hörbuch, usw. zusammengefügt. Gleichzeitig mit dem Download „öffnet“ man seine Festplatte für alle anderen Filesharer. Das heißt, auch vom eigenen Rechner können nun über das Netzwerk Datenpakete heruntergeladen werden. Es findet also gleichzeitig ein Upload statt. Aufgrund des Rechts zur Herstellung einer Privatkopie könnte man sich sogar noch darüber streiten, ob der Download bei dem Gesamtvorgang rechtmäßig ist oder nicht, wobei vieles dagegen spricht. Spätestens der Upload ist jedoch eine Urheberrechtsverletzung und kann abgemahnt werden. Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken über die Tauschbörse bezeichnet das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 19a als öffentliche Zugänglichmachung. Genau das ist der Vorwurf der einschlägigen Abmahnkanzleien in ihren Abmahnschreiben. Man muss sich also darüber bewusst sein, dass gleichzeitig mit jedem Download über eine Tauschbörse auch ein Upload stattfindet und man daher eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Was also tun, wenn Sie die Abmahnung, meistens noch an einem Samstag, auf dem Tisch haben? Soll man die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Forderung bezahlen? Soll man überhaupt reagieren?
Die weitere Vorgehensweise hängt von zahlreichen Faktoren ab, z.B.: Um was geht es? Ein einzelnes Musikstück? Ein ganzes Musikalbum? Ein Hörbuch? Ein Film? Ein Computerprogramm?
Haben Sie selbst die Tauschbörse benutzt oder waren es Ihre Kinder? Oder ein Mitbewohner? Oder können Sie vielleicht sogar gar nichts mit dem Vorwurf anfangen?
Egal wie Sie die vorstehenden Fragen beantworten, überhaupt nicht zu reagieren ist die denkbar schlechteste Alternative. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird dann nämlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen, verbunden mit weiteren unnötigen Kosten. Genauso wenig sollten Sie eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben – selbst wenn der Vorwurf an sich gerechtfertigt ist. Oftmals verlangen die Abmahnkanzleien überhöhte Gebühren. Zahlen Sie also nicht vorschnell aus dem Gedanken heraus: „Da kann man sowieso nichts machen.“ Lassen Sie sich lieber von einem Rechtsanwalt beraten, der sich im Urheberrecht auskennt. Dieser wird Ihnen gegebenenfalls eine rechtssichere und für Sie günstigere Unterlassungserklärung erstellen und in vielen Fällen sogar die geforderten Beträge verringern können.
Gerne können Sie uns auf unserer SOSAnwalt.de-Hotline unter 0800 – SOSANWALT anrufen um eine erste Einschätzung Ihres Falles zu erhalten!